Die Anwaltskanzlei Marc Krinke bietet umfassende juristische Dienstleistungen mit klarem Schwerpunkt im Arbeitsrecht sowie im IT- und Datenschutzrecht. Betreut werden deutsche und internationale Unternehmen sowie Privatpersonen in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Korrespondenzsprachen: Deutsch und Englisch.
Termin online buchenSchwerpunkte der Kanzlei sind das IT- und Datenschutzrecht sowie das Arbeitsrecht. Beide Bereiche greifen in der modernen Arbeitswelt eng ineinander – von der datenschutzkonformen Gestaltung digitaler Arbeitsprozesse bis zur rechtssicheren Vertragsgestaltung.
Ein hohes Maß an Professionalität und strikte Beachtung der anwaltlichen Berufsregeln, orientiert an den höchsten nationalen und internationalen Standards – verlässlich und nachhaltig.
Maximale Qualität, individuelle Herangehensweise, Ehrlichkeit und Menschlichkeit. Keine leeren Versprechen, sondern ehrliche und fundierte Antworten – mit vollem Engagement.
Ziel ist es, den bestmöglichen Weg zu finden und Lösungen zu erbringen, die auf die persönlichen Bedürfnisse der Mandanten zugeschnitten sind. Beratungsintensiver Service ist selbstverständlich.
Zwei starke Schwerpunkte: IT- und Datenschutzrecht auf der einen, Arbeitsrecht auf der anderen Seite – ergänzt um den gewerblichen Rechtsschutz.
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Marc Krinke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Seine Schwerpunkte liegen im Kündigungsschutzrecht, Arbeitsvertrags- und Betriebsverfassungsrecht sowie in der Beratung von Geschäftsführern, Personalabteilungen und Führungskräften. Er vertritt Mandanten vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht.
Ergänzend berät er an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und IT – etwa zu Beschäftigtendatenschutz, Betriebsvereinbarungen zur IT-Nutzung sowie zu datenschutz- und softwarerechtlichen Fragen. Zu seinen weiteren Kompetenzen zählen Restrukturierungen, Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen.
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Halskestraße
12167 Berlin
Deutschland
Telefon: 030 78343470
Telefon: 030 678345
E-Mail: kanzlei@krinke-recht.de
Internet: www.krinke-recht.de
Montag bis Donnerstag:
9:00 – 17:00 Uhr
Freitag:
9:00 – 15:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Im Bereich des Arbeitsrechts berät und vertritt die Kanzlei sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im außergerichtlichen Bereich sowie in Prozessen vor der Arbeitsgerichtsbarkeit. Arbeitnehmern bietet die Kanzlei Beratung und Vertretung in jeder Etappe ihrer Arbeitstätigkeit. Übernommen wird die Vertretung in Kündigungsschutzangelegenheiten sowie in Lohnzahlungs- und Entgeltfortzahlungsklagen. Mandanten erhalten rechtliche Unterstützung auch im Zusammenhang mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für ausländische Mitarbeiter.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und IT: Betriebsvereinbarungen zur IT-Nutzung, Homeoffice- und Mobile-Work-Regelungen, Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG sowie die datenschutzkonforme Gestaltung von Bewerbungs- und Personalprozessen.
Die Tätigkeit der Kanzlei im arbeitsrechtlichen Bereich erstreckt sich auf folgende Schwerpunkte:
Vielen Arbeitnehmern ist die Sorge vor Repressalien durch den Arbeitgeber ein großes Hindernis, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Arbeitnehmer sollten sich jedoch nicht scheuen, ihre Rechte auf dem gerichtlichen Weg zu verteidigen – ein Großteil aller Kündigungsschutzprozesse endet durch einen Vergleich, häufig zugunsten des Arbeitnehmers.
Vertiefende Beiträge: Kündigungsschutz · Aufhebungsvertrag · Abmahnung
« Zurück zu den LeistungenTransparenz bei den Kosten ist der Kanzlei wichtig. Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vor der Übernahme eines Mandats werden Sie über Erfolgsaussichten, mögliche Risiken und die voraussichtlichen Kosten informiert. Die Höhe der Gebühren hängt insbesondere vom Rechtsgebiet und vom Gegenstands- bzw. Streitwert ab. Alternativ sind Stundenhonorar oder Pauschale möglich.
Die Kosten einer Erstberatung liegen regelmäßig zwischen 100,00 EUR und 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Vergütung für eine mündliche Erstberatung gemäß § 34 RVG höchstens 190,00 EUR zzgl. USt., unabhängig von der Dauer. Die Erstberatungskosten werden bei späterer Beauftragung im selben Gegenstand angerechnet.
Für Rat, Auskunft oder ein Gutachten soll gemäß § 34 Abs. 1 RVG eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden – als Stundenhonorar oder Pauschale. Der Zeitaufwand wird nachvollziehbar dokumentiert. Ohne Vereinbarung gilt § 612 BGB.
Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert (Nr. 2300 VV RVG). Der Gebührensatz bewegt sich zwischen 0,5 und 2,5; die Regelgebühr beträgt 1,3. Bei außergerichtlicher Einigung fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an.
Zunächst trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Anwalts; bei Obsiegen trägt die unterliegende Partei die Kosten. Ausnahme: im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. In erster Instanz beträgt die Verfahrensgebühr 1,3, die Terminsgebühr 1,2. Hinzu kommen Gerichtskosten nach dem Streitwert.
Je nach wirtschaftlichen Verhältnissen kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Für außergerichtliche Beratung ist beim Amtsgericht des Wohnortes Beratungshilfe möglich; es verbleibt ein Eigenanteil von 15,00 EUR.
« ZurückDie Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und hat das Datenschutzrecht grundlegend vereinheitlicht. Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, ist verpflichtet, die Vorgaben der Verordnung einzuhalten – unabhängig von Größe oder Branche. In der Praxis werfen die Anforderungen zahlreiche Fragen auf.
Art. 5 DSGVO stellt die zentralen Grundsätze auf: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Jede Verarbeitung muss auf eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO gestützt werden – etwa Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung oder ein berechtigtes Interesse.
Unternehmen müssen betroffene Personen bei der Erhebung ihrer Daten umfassend informieren (Art. 13, 14 DSGVO). Zugleich stehen den Betroffenen weitreichende Rechte zu: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Anfragen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten.
Typische Fehlerquellen sind fehlende oder unwirksame Einwilligungen, unvollständige Datenschutzhinweise, das Fehlen von Verträgen zur Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern sowie unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen. Auch der Einsatz von Tracking-Tools und Cookies ohne wirksame Einwilligung führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Eine sorgfältige Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) und ein durchdachtes Datenschutzkonzept sind daher unerlässlich. Die Kanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung, Prüfung und Umsetzung sämtlicher datenschutzrechtlicher Dokumente.
« Zurück zu den PublikationenImmer dann, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten nicht selbst, sondern durch einen externen Dienstleister verarbeiten lässt – etwa durch einen Cloud-Anbieter, ein Rechenzentrum oder einen IT-Dienstleister – liegt regelmäßig eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO vor.
Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn der Dienstleister Daten ausschließlich nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet und dabei keine eigene Entscheidungsbefugnis über Zwecke und Mittel der Verarbeitung besitzt. Der Verantwortliche bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verantwortlich.
Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt vor, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden muss, der insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen regelt. Der Auftragsverarbeiter ist u. a. zur Vertraulichkeit, zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie zur Unterstützung des Verantwortlichen bei Betroffenenanfragen verpflichtet.
Setzt der Dienstleister weitere Subunternehmer ein, bedarf dies der vorherigen Genehmigung des Verantwortlichen. Zudem müssen die Pflichten vertraglich an den Subunternehmer weitergegeben werden. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, drohen Bußgelder für beide Seiten.
Die Kanzlei prüft und gestaltet Auftragsverarbeitungsverträge rechtssicher und unterstützt Sie bei der Auswahl und Bewertung Ihrer Dienstleister.
« Zurück zu den PublikationenSoftwareverträge gehören zu den anspruchsvollsten Vertragstypen des IT-Rechts, weil sie technische, urheberrechtliche und schuldrechtliche Fragen miteinander verbinden. Eine sorgfältige Gestaltung beugt späteren Streitigkeiten über Leistungsumfang, Gewährleistung und Nutzungsrechte vor.
Je nach Leistungsgegenstand kommen unterschiedliche Vertragstypen in Betracht: Der Kauf von Standardsoftware wird kaufrechtlich eingeordnet, die Erstellung von Individualsoftware regelmäßig als Werkvertrag, die dauerhafte Überlassung gegen laufendes Entgelt als Miet- oder Dienstvertrag. Bei SaaS-Modellen dominieren mietvertragliche Elemente.
Herzstück jedes Softwarevertrags ist eine präzise Leistungsbeschreibung, idealerweise in Form eines Pflichten- und Lastenhefts. Unklare Anforderungen führen zu Auslegungsstreit über die geschuldete Beschaffenheit und damit zu Gewährleistungsrisiken.
Zu regeln sind ferner Umfang und Art der eingeräumten Nutzungsrechte (einfach oder ausschließlich, räumlich und zeitlich), Pflege- und Supportleistungen sowie Verfügbarkeiten in Form von Service Level Agreements. Auch Haftung, Datenschutz und der Umgang mit dem Quellcode (Escrow) sollten ausdrücklich vereinbart werden.
Die Kanzlei entwirft, prüft und verhandelt Softwareverträge auf Anbieter- wie auf Kundenseite.
« Zurück zu den PublikationenDie Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der EU und des EWR (Drittländer) ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Seit der Schrems-II-Entscheidung des EuGH gelten hierfür verschärfte Anforderungen.
Ein Transfer in ein Drittland setzt grundsätzlich voraus, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Dies kann durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission festgestellt sein. Fehlt ein solcher Beschluss, bedarf es geeigneter Garantien.
Das in der Praxis wichtigste Instrument sind die Standardvertragsklauseln (SCC) der EU-Kommission. Nach Schrems II genügt deren Abschluss allein jedoch nicht: Der Datenexporteur muss zusätzlich prüfen, ob im Empfängerland ein gleichwertiges Schutzniveau tatsächlich gewährleistet ist, und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen (etwa Verschlüsselung) treffen.
Erforderlich ist eine dokumentierte Bewertung der Rechtslage im Drittland, insbesondere der Zugriffsmöglichkeiten von Behörden. Diese Transfer Impact Assessment ist von den Aufsichtsbehörden verlangte Voraussetzung eines rechtmäßigen Transfers.
Die Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung internationaler Datenübermittlungen und der erforderlichen Dokumentation.
« Zurück zu den PublikationenEine Marke ist eines der wertvollsten immateriellen Vermögensgüter eines Unternehmens. Sie kennzeichnet Waren und Dienstleistungen und unterscheidet sie von denen der Wettbewerber. Der Schutz entsteht in der Regel erst mit der Eintragung.
Als Marke eintragungsfähig sind insbesondere Worte, Bilder, Buchstaben, Zahlen und Kombinationen daraus. Voraussetzung ist Unterscheidungskraft; rein beschreibende Angaben und Freihaltebedürftiges sind vom Schutz ausgeschlossen. Vor der Anmeldung sollte stets eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden, um Kollisionen mit älteren Rechten zu vermeiden.
Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Deutschland, beim EUIPO für eine Unionsmarke oder über die WIPO für international registrierte Marken. Maßgeblich ist die zutreffende Zuordnung der Waren und Dienstleistungen zu den Klassen der Nizza-Klassifikation.
Nach der Eintragung kann der Inhaber gegen Verletzungen vorgehen – durch Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zugleich muss die Marke rechtserhaltend benutzt werden, um den Schutz nicht zu verlieren.
Die Kanzlei begleitet Sie von der Strategie über die Anmeldung bis zur Durchsetzung Ihrer Kennzeichenrechte.
« Zurück zu den PublikationenKommt es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten – etwa durch einen Hackerangriff, den Verlust eines Datenträgers oder einen Fehlversand – löst dies unter Umständen Meldepflichten nach der DSGVO aus. Schnelles und strukturiertes Handeln ist entscheidend.
Nach Art. 33 DSGVO ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der zuständigen Aufsichtsbehörde grundsätzlich unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden, zu melden – es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen. Die Meldung muss Art der Verletzung, betroffene Datenkategorien, wahrscheinliche Folgen und ergriffene Maßnahmen enthalten.
Besteht ein hohes Risiko, sind zusätzlich die betroffenen Personen zu benachrichtigen (Art. 34 DSGVO), damit sie eigene Schutzmaßnahmen ergreifen können.
Jede Verletzung ist intern zu dokumentieren – unabhängig davon, ob eine Meldepflicht besteht. Diese Dokumentation dient dem Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde. Ein vorbereiteter Notfallplan verkürzt die Reaktionszeit erheblich.
Die Kanzlei berät Sie im Ernstfall und hilft bei Aufbau und Pflege eines wirksamen Incident-Response-Prozesses.
« Zurück zu den PublikationenDie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmer ein einschneidendes Ereignis. Das deutsche Arbeitsrecht bietet einen weitreichenden Schutz – insbesondere durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Das KSchG gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind. Ist es anwendbar, bedarf jede ordentliche Kündigung eines gesetzlich anerkannten Grundes.
Das Gesetz unterscheidet betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt einen dringenden betrieblichen Grund und eine korrekte Sozialauswahl voraus. Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert regelmäßig eine vorherige Abmahnung.
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Diese kurze Frist macht schnelles Handeln unverzichtbar.
Ein Großteil der Kündigungsschutzprozesse endet durch einen Vergleich, häufig gegen Zahlung einer Abfindung. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es zwar nur in Ausnahmefällen; in der Praxis ist sie jedoch ein häufiges Ergebnis der Verhandlung.
Die Kanzlei prüft Ihre Kündigung, wahrt die Fristen und vertritt Sie konsequent vor dem Arbeitsgericht.
« Zurück zu den PublikationenEin Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem festgelegten Zeitpunkt. Er bietet beiden Seiten Gestaltungsspielraum, birgt für Arbeitnehmer aber auch erhebliche Risiken.
Im Gegensatz zur Kündigung können die Parteien Beendigungszeitpunkt, Abfindung, Freistellung, Resturlaub und Zeugnisformulierung frei aushandeln. Für Arbeitnehmer, die ohnehin wechseln möchten, kann dies vorteilhaft sein.
Ein zentrales Risiko ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Da der Arbeitnehmer an der Beendigung mitwirkt, verhängt die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Eine sorgfältige Gestaltung kann dieses Risiko in bestimmten Konstellationen verringern.
Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht widerrufen werden; ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Deshalb sollte kein Vertrag unter Druck und ohne vorherige rechtliche Prüfung unterzeichnet werden.
Die Kanzlei prüft Aufhebungsverträge vor der Unterschrift, bewertet die Abfindungshöhe und verhandelt für Sie bessere Konditionen.
« Zurück zu den PublikationenDie Abmahnung ist im Arbeitsrecht ein zentrales Instrument. Sie rügt ein konkretes Fehlverhalten und warnt zugleich vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall. In vielen Fällen ist sie Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.
Die Abmahnung erfüllt eine Hinweis-, eine Ermahnungs- und eine Warnfunktion. Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten so genau bezeichnen, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird und wie er sich künftig verhalten soll.
Eine wirksame Abmahnung setzt die präzise Schilderung des Pflichtverstoßes, die Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten und die Androhung von Konsequenzen voraus. Pauschale oder unbestimmte Vorwürfe genügen nicht.
Ist eine Abmahnung unberechtigt oder unverhältnismäßig, kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen und unter Umständen die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Eine anwaltliche Prüfung ist ratsam, da eine unwidersprochene Abmahnung später eine Kündigung stützen kann.
Die Kanzlei prüft die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen und setzt Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durch.
« Zurück zu den PublikationenDer Schutz Ihrer Privatsphäre ist der Kanzlei sehr wichtig. Nachstehend informieren wir Sie über den Umgang mit Ihren Daten im Falle der Mandatsbearbeitung und des Besuchs unserer Internetseite.
Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist Rechtsanwalt Marc Krinke, Halskestraße, 12167 Berlin, E-Mail: kanzlei@krinke-recht.de, Telefon: 030 78343470.
Grundlagen finden sich in der EU-DSGVO. Art. 6 I lit. a bei Einwilligung, lit. b bei Vertrags- und vorvertraglichen Maßnahmen (Anwaltsvertrag), lit. c bei rechtlichen Verpflichtungen (u. a. § 43a Abs. 4 BRAO, § 50 BRAO, § 3 BORA), lit. d zum Schutz lebenswichtiger Interessen, lit. f zur Wahrung berechtigter Interessen.
Daten werden nur erhoben, wenn Sie sie im Rahmen einer Mandatierung oder Anfrage freiwillig mitteilen (Anrede, Name, E-Mail, Anschrift, Telefonnummer sowie die zur Wahrnehmung Ihrer Rechte notwendigen Informationen). Zwecke: Identifikation, anwaltliche Beratung und Vertretung, Korrespondenz, Rechnungsstellung, Kollisionsprüfung nach § 43a Abs. 4 BRAO.
Eine Übermittlung findet nur statt, soweit zur Mandatsabwicklung erforderlich (Gegner, deren Vertreter, Gerichte, Behörden), bei Einwilligung, gesetzlicher Verpflichtung oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Das Anwaltsgeheimnis bleibt unberührt.
Mandatsbezogene Daten werden bis zum Ablauf der anwaltlichen Aufbewahrungspflicht (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Mandatsbeendigung) gespeichert, sofern keine längere Aufbewahrung aus steuer- und handelsrechtlichen Pflichten besteht.
Beim Aufruf der Webseite werden technisch notwendige Daten (Datum, Uhrzeit, Datei, Zugriffsstatus, Browser, Betriebssystem, IP-Adresse, Datenmenge) kurzzeitig gespeichert und spätestens nach sieben Tagen gelöscht (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO).
Sie haben das Recht auf Bestätigung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Widerruf einer Einwilligung sowie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO). Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling findet nicht statt.
« Zurück zur StartseiteRechtsanwalt Marc Krinke
Halskestraße
D–12167 Berlin
Telefon: 030 78343470
Telefon: 030 678345
Internet: www.krinke-recht.de
E-Mail: kanzlei@krinke-recht.de
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 9:00 – 15:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland).
Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Berlin.
Einzusehen unter www.brak.de unter „Berufsrecht“ und „Gebühren“.
Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 73 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO), www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de.
Marc Krinke, Halskestraße, D–12167 Berlin
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